Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) hat in einer Meldung, die sich auf die veröffentlichte und hier bereits vorgestellte Studie zum Vermittlungsgutschein bezog, für einen Wegfall der Wartezeit plädiert, ab der ein Vermittlungsgutschein beantragt werden darf.
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht für Arbeitslosengeld-1-Bezieher (ALG1) nur dann ein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn sie vor der Beantragung mindestens zwei Monate arbeitslos gemeldet waren. Die zweimonatige Wartefrist wird ab 2011 auf sechs Wochen reduziert. „Im Interesse einer zügigen Vermittlung wäre allerdings die ersatzlose Streichung der Wartezeit die beste Lösung“, so das IW.
Hier finden Sie die aktuellen Voraussetzungen für den Vermittlungsgutschein in unserer Inforubrik.
In der Meldung wird auch darauf Bezug genommen, dass sich Private Vermittler in ihrer Arbeit oft behindert fühlten. Diese argumentierten, dass die bürokratischen Hürden zur Einlösung der Gutscheine bei einer erfolgreichen Vermittlung unnötig hoch seien. Zudem sei die Vergütung für die Vermittlung schwieriger Fälle zu niedrig und obendrein seit der Einführung des Instruments im Jahr 2002 nicht angehoben worden.
Das IW weist ferne darauf hin, dass der Vermittlungsgutschein im Portfolio der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ein Nischendasein führe: Von den Gesamtausgaben für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Höhe von insgesamt 16,8 Milliarden Euro entfallen darauf ganze 45 Millionen Euro. Hier finden Sie die zitierte Meldung des Institut der deutschen Wirtschaft zum Vermittlungsgutschein.
Dem IW-Standpunkt wird sich vermutlich jeder Arbeitsvermittler anschließen können. Die Wartezeiten erhöhen letztlich nur die Arbeitslosenzahlen, und jeder Monate, den ein Arbeitssuchender ohne Beschäftigung in der Warteschleife verbringt, reduziert dessen Chancen auf eine Festanstellung.